Akteneinsicht in die Verfahrensakte

Akteneinsicht in einem Strafverfahren

§ 147 Strafprozessordnung (StPO)
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Der Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht für seine Mandanten

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht hat man stets das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten im Auge. Dafür sind jedoch gewisse Voraussetzungen zwingend zu erfüllen, so unter anderem die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte.

Die Effektivität der Wahrnehmung der Rechte des Mandanten hängt zu einem großen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung ab. Man sollte als Betroffener so früh wie möglich in Erfahrung bringen, in welche Richtung die Ermittlungen der Polizei gehen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt zwingend Kenntnisse darüber voraus, wozu Stellung genommen werden soll oder was der Hintergrund einer Aufforderung zu einer Stellungnahme ist.

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Grundsätzlich gilt:

Akteneinsicht nehmen

Nach der Akteneinsicht plant der Rechtsanwalt das weitere Vorgehen

Rechtsanwalt berät Mandanten

Erörterung der Sach- und Rechtslage

Liegt dem Rechtsanwalt die Ermittlungsakte vor, so bespricht man sich zeitnah mit dem Mandanten.

Hier beginnt eine wichtige Phase der Verteidigung. Man entscheidet darüber, ob eine Stellungnahme bzw. Schutzschrift erfolgen soll, oder aber ob man als Beschuldigter weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Die Entscheidung hängt im wesentlichen davon ab, wie stichhaltig die Beweis eder Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sind. Auch andere taktische Erwägungen spielen hier eine Rolle.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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