Jugendstrafrecht

Die besondere Verantwortung im Jugendstrafrecht

Jugendliche und Heranwachsende bedürfen einer besonderen Fürsorge im Strafrecht. Der Rechtsanwalt trägt die Verantwortung dafür, dass das Verfahren in geordneten Bahnen verläuft. Wir sind uns dessen bewusst und arbeiten mit allen Beteiligten eng zusammen, um das beste Ergebnis für unseren jugendlichen Mandanten zu erzielen.

Jugendlicher - 14 bis 17 Jahre

Junge Menschen sind nur bedingt strafmündig. So ist ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach eben dieser Einsicht zu handeln.

Voraussetzung ist also die Einsichtsfähigkeit bei dem Jugendlichen, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach eben dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).

Erziehungsgedanke:

Das Jugendstrafverfahren zielt nicht darauf ab, den Jugendlichen zu bestrafen. Im Vordergrund steht stes der Erziehungsgedanke.

Sanktionen im Jugendstrafverfahren:

Die Sanktionen im Jugendstrafrecht können aber trotzdem sehr empfindlich sein. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um

Weisungen
Zuchtmittel (Erziehungsstrafe)
Jugendarrest und
Jugendstrafe

Heranwachsender - 18 bis 21 Jahre

Heranwachsende gelten als absolut strafmündig. Hier gibt es aber andere Kriterien, die Berücksichtigung finden:

Begeht der Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften entsprechend an, wenn

die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand,       

 oder

es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Auf Heranwachsende wird also Jugendstrafrecht angewendet, entweder auf Grund ihres Entwicklungsstandes (§ 105 I Nr. 1 JGG) oder, weil es sich bei ihrer Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 I Nr. 2 JGG).

Als Zeichen einer unreifen, noch in der Entwicklung stehenden Persönlichkeit gelten u.a.:

Leichtsinn, Nachahmungstrieb, Geltungsbedürfnis, planloses, impulsives situationsbedingtes Handeln, Unbekümmertheit und dergleichen. 

Besonderheiten im Jugendstrafverfahren

Einstellung des Verfahrens

Diversion nach §§ 45, 47 JGG (Jugendgesrichtsgesetz)

Die Diversion ist im Jugendstrafrecht in den §§ 45, 47 JGG geregelt beinhaltet folgende Schritte:

Normverdeutlichung, Schadenswiedergutmachung, Hilfestellung für den Jugendlichen und Förderung seiner Entwicklung. Das formelle Strafverfahren kann dann eingestellt werden.

An die Stelle der formalen Strafe (Jugendarrest, Weisung etc.) tritt sodann eine erzieherische Maßnahme außerhalb der Justiz. Letztere kann sich im Einzelfall sogar in einem vertieften Gespräch mit dem Jugendlichen erschöpfen. Im Sinne des jugendstrafrechtlichen Erziehungsgedankens wird der Täter über die möglichen zivilrechtlichen Folgen seines Handelns und deren Bewältigung aufgeklärt.

Täter-Opfer-Ausgleich

"Versöhnen" statt strafen

Ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet gerade im Jugendstrafrecht für Opfer und Täter von Straftaten die Möglichkeit, außergerichtlich und unter Beteiligung eines unparteiischen Dritten eine Regelung von Konflikten zu erarbeiten.

Im Vordergrund steht, dass alle Beteiligten in einem gemeinsamen Gespräch unter Beteiligung von einem objektiven Dritten das Opfer dem Täter darlegen kann, wie es sich als Opfer fühlt und was die Tat mit ihm angerichtet hat. Erreicht werden soll dabei ein gegenseitiges Verständnis mit dem Gedanken, dass der Täter eher von einer solchen persönlichen Schilderung beeindruckt ist als von einer formalen Verhandlung vor dem Jugendgericht.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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