Körperverletzung - § 223 Strafgesetzbuch (StGB)

Der Tatbestand der Körperverletzung

§ 223 StGB (Strafgesetzbuch)
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung?

Das Strafgesetzbuch sieht für eine „einfache“ Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB entweder eine

Geldstrafe oder aber eine

Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Die Besonderheit bei einem Strafverfahren wegen Körperverletzung liegt oftmals darin, dass sich der Geschädigte jedezeit als sogenannter

Nebenkläger

dem Verfahren anschließen kann. In diesem Zusammenhang kommt es häufig zu Schmerzensgeldforderungen gegen den Beschuldigten.

In dem Strafverfahren hat man es dann nicht nur dem Staatsanwalt zu tun, sondern auch mit einem gegenerischen Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter.

Gerade bei dem Tatvorwurf Körperverletzung muss man also frühzeitig darauf achten, dass das Verfahren nicht in die falsche Richtung läuft.

In der Praxis spielt oftmals eine Notwehr bzw. Notwehrlage eine Rolle. So kann es sein, dass man sich lediglich gewehrt hat, die Polizei aber trotzdem den Tatvorwurf der Körperverletzung erhebt.

Vorladung als Beschuldigter wegen Körperverletzung

Schweigen und mit einem Fachanwalt für Strafrecht beraten

Der Tatvorwurf der Körpererletzung kann es für den Beschuldigten in sich haben.

In der Praxis der täglichen Strafverteidigung stellen wir fest, dass es sich regelmäßig um komplizierte Sachverhalte handelt. Zeugenaussgane kommt eine große Bedeutung zu. Diskutiert man zudem noch das Vorliegen einer Notwehrlage, sind vertiefte rechtliche Kenntnisse notwendig.

Sie erreichen uns unter der 030 – 526 70 93 0

Der Körperverletzung im Detail

Voraussetzungen

Körperliche Misshandlung

Einzelheiten zur Körperverletzung nach § 223 StGB

Jedes übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, versteht man als körperliche Misshandlung.

Das körperliche Wohlbefinden ist beeinträchtigt, sobald Im Ergebis das Körperempfinden des Geschädigten eine wesentliche Veränderung erfährt. Auch nur vorübergehende somatische oder psycho-vegetative Beschwerden fallen darunter.

Die körperliche Unversehrtheit versteht sich fast von selbst. Hierbei geht es um die körperliche Integrität. Es muss zu einer nachteiligen Veränderung gekommen sein.

Fragen zu Ihrem Fall?

Telefon 030 – 526 70 93 0

Schädigung der Gesundheit

Unter einer Schädigung der Gesundheit versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – wenn auch nur vorübergehenden – pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

Unter einer Gesundheitsbeschädigung versteht man zum Beispiel auch die Herbeiführung einer Volltrunkenheit, das Verabreichen von Betäubungsmitteln, psychische Einwirkungen und das Übertragen von Infektionskrankheiten.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Call Now Button