Schweigerecht

Als Beschuldigter hat man das Recht zu Schweigen

§ 136 Strafprozessordnung (StPO)
Erste Vernehmung

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Keine Aussage gegenüber der Polizei

Als Fachanwalt für Strafrecht kann man nicht oft genug darauf hinweisen, dass man als Beschuldigter in einem Strafverfahren unbedingt von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen sollte.

Egal, ob Sie eine persönliche Vorladung erhalten haben, oder aber sich schriftlich zu einem Tatvorwurf äußern sollen: Schweigen Sie und beraten sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht!

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis!

Jeder Beschuldigte hat das Recht zu Schweigen. Das ist gesetzlich geregelt. Kein Polizist, kein Staatsanwalt und kein Richter wird daraus nachteilige Schlüsse ziehen.

Wir können Ihnen aus der täglichen Praxis als Strafverteidiger versichern, dass es völlig normal ist, wenn Sie sich als Beschuldigter zunächst nicht zum Tatvorwurf äußern.

Grundsätzlich gilt:

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht

Rechte und Pflichten des Beschuldigten

Angaben zur Person

Man ist als Beschuldigter lediglich verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben zu seinen Personalien, seinem ausgeübten Beruf und zu seiner Wohnanschrift zu machen.

Verweigert man diese Angaben, so droht Ärger. Von der Polizei kann eine Identitätsfeststellung nach § 163b StPO oder ein  Personenfeststellungsverfahren betrieben werden. Schlussendlich kann es auch zu einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommen, oder aber ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingeleitet (§ 111 OWiG).

Schweigerecht

Vor einer jeden Vernehmung ist der Beschuldigte über sein Recht zu Schweigen zu belehren. Er muss ausdrücklich darüber belehrt werden, dass er sich nicht zur Sache äußern muss. Unterbleibt eine solche  Belehrung, begründet das ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich aller Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat.

Schweigen hat keine Nachteile für den Beschuldigten. Aus der täglichen Praxis können wir Ihnen berichten, dass es ganz normal ist, erst nach einer Akteneinsicht das weitere Vorgehen zu planen.

Recht auf einen Anwalt

Dem Rechtsanwalt kommt eine besondere Bedetung im Strafverfahren zu. Als Organ der Rechtspflege vertritt er ausschließlich die Interessen des Beschuldigten. Das ist umso wichtiger, als dass man sich als Betroffener Profis gegenüber sieht, die ihren Job oftmals schon seit Jahren machen.

Unterschätzen Sie also niemals die Situation. Voreilige Aussagen können das Strafverfahren in eine Richtung lenken, die später nur schwer zu korrigieren ist.

Der Rechtsanwalt erklärt allen Beteiligten gegenüber Ihr Schweigerecht

Wir machen das Schweigerecht geltend

Polizeistation Beschuldigter

Als Fachanwalt für Strafrecht zeigt man zunächst die Vertretung des Mandanten gegenüber der Polizei an. Gleichzeitig teilen wir der Polizei mit, dass unser Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Den Termin zur Vernehmung, bzw. die schriftliche Äußerung zum Tatvorwurf sagen wir ab.

Dabei handelt es sich um das ganz normale Vorgehen in einem Ermittlungsverfahren. Sich ohne genaue Kenntnisse vom Akteninhalt zu einem strafrechtlichen Tatvorwurf zu äußern, würde einen groben Fehler darstellen.

Wir beantragen Akteneinsicht für unsere Mandanten

Eine gute Strafverteidigung setzt zwingend eine Akteneinsicht voraus. Ohne Kenntnis des Inhalts der strafrechtlichen Ermittlungen gleicht die Verteidigung einem Glücksspiel.

Alles, was der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Gericht vorliegt, muss der Verteidiger zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Form der Ermittlungsakte bekommen. Erst mit vollständiger Kenntnis der Ermittlungsarbeit wird dann die Verteidigungsstrategie festgelegt.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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