Unterschlagung, § 246 StGB

Der Tatbestand der Unterschlagung

§ 246 StGB (Strafgesetzbuch)
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Was bedeutet Unterschlagung und welche Strafe droht?

Kurz zusammengefasst:

Unter Unterschlagung versteht man das rechtswidrige Zueignen einer fremden beweglichen Sache. Benutzt man einen Mietwagen zum Beispiel über die Mietzeit hinaus, kann der Tatbestand einer Unterschlagung nach § 246 StGB erfüllt sein.

Welche Strafe droht?

Im Falle einer Verurteilung droht dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Im Falle der veruntreuenden Unterschlagung (die Sache wurde dem Täter anvertraut) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Der Tatbestand ähnelt dem des Diebstahls, hat aber schlussendlich doch andere Voraussetzungen. Man sprich von einem Auffangtatbestand.

Grundsätzlich gilt:

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Die Voraussetzungen einer Unterschlagung nach § 246 StGB

Fremde bewegliche Sache

Gegenstand einer Unterschlagung können wie in § 242 StGB (Diebstahl) nur fremde bewegliche Sachen sein.

Eine Forderung kann man also nicht unterschlagen, so stellt sich das Abheben eines versehentlich gutgeschriebenen Betrages nicht als tatbestandsmäßig dar.

Zueignung

Der Beschuldigte muss die Sache oder den ihr verkörperten Sachwert mit einer Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten in der Weise zugeführt haben, dass er selbst oder der Dritte zum Scheineigentümer wird.

Veruntreuende Unterschlagung

Die veruntreuende Unterschlagung ist ein sogenannter qualifizierter Fall. Ist die Sache dem Täter anvertrauet, liegt dieser tatbestand vor.

Anvertrauen ist die Hingabe oder das Belassen in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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