besonders schwerer Fall des Diebstahl - § 243 Strafgesetzbuch (StGB)

Der besonders schwere Fall des Diebstahl

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Was bedeutet „besonders schwerer Fall des Diebstahls“?

Diese Vorschrift beinhaltet sogenannte Regelbeispiele.

Das bedeutet nicht, dass ein bestimmter Sachverhalt, der die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, zwangsläufig als besonders schwerer Fall des Diebstahls bewertet werden muss. Genauso ist aber es möglich, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls angenommen werden kann.

Dem Regelbeispiel kommt nur eine Indizienwirkung zu.

Das Strafgesetzbuch sieht für den besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB eine

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Haft vor.

Was man als Beschuldigter berücksichtigen muss

Die Verwirklichung eines Regelbeispiels kann zu einer Verschärfung des Strafrahmens führen. In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass die Betroffenen diesen Umstand völlig unterschätzen.

Da eine Mindeststrafe von 3 Monaten vorgesehen ist, droht ein

Eintrag in das Führungszeugnis.

Es droht die Gefahr, dass man als vorbestraft gilt.

Gerade in diesem Fall sollte man schon frühzeitig probieren, positive Aspekte in das Ermittlungsverfahren einzubringen. So kann man einen Eintrag in das Führungszeugnis vielleicht noch abwenden.

Als Betroffener darf man sich nicht voreilig zum Sachverhalt äußern. Es wäre ärgerlich, wenn Sie aus juristischer Unachtsamkeit Indizien zu handfesten Beweisen gegen sich selbst machen.

Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahl

Vom Schweigerecht Gebrauch machen

Bei der Polizei sitzen geschulte Ermittler. Egal, für wie clever man sich auch halten mag, sollte man die Ermittlungsbeamten niemals unterschätzen. Schaffen Sie eine Art „Waffengelichheit“ durch einen Fachanwalt für Strafrecht.

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Der besonders schwere Fall des Diebstahls im Detail

Der "umschlossene Raum"

Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das (zumindest unter anderem) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und Vorrichtungen aufweist, die Unbefugte am Eindringen hindern sollen und dieses auch tatsächlich nicht nur unerheblich erschweren. Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume sind hier lediglich als Beispiele genannt. Ein umschlossener Raum kann auch beweglich sein. Demnach fallen z.B. auch PKW, Schiffe und Eisenbahnwaggons unter diesen Begriff.

Was genau bedeutet einbrechen?

Der Täter bricht ein, wenn er eine Umschließung, die das Betreten verhindern soll, gewaltsam öffnet, wobei eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art erforderlich ist. Eine Substanzverletzung wird demgegenüber ebenso wenig wie ein Betreten des Raumes verlangt.

Was genau bedeutet einsteigen?

Ein Einsteigen ist gegeben, wenn der Täter sich auf eine Art in den Raum begibt, die so nicht vorgesehen ist und dabei Hindernisse bzw. Schwierigkeiten überwindet, die aufgrund der Eigenart des Gebäudes oder der Raumumschließung bestehen. Das Einsteigen verlangt nicht, dass der Täter mit dem ganzen Körper in den Raum gelangt. Das bloße Hineingreifen soll demgegenüber aber auch nicht ausreichend sein.

Eindringen mit einem falschen Schlüssel

Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel setzt voraus, dass der Schlüssel während der Tatzeit durch den Berechtigten nicht mehr zur Öffnung vorgesehen ist. Vom bloßen Einbrechen ist das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug dadurch abzugrenzen, dass der Täter die Umschließung nicht durch Gewalt, sondern mithilfe technischer Raffinesse überwindet.

Verschlossenes Behältnis

Nach § 243 I 2 Nr. 2 ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Ein verschlossenes Behältnis dient dazu, Sachen in sich aufzunehmen und umschließt sie räumlich. Es kann nicht durch Menschen betreten werden.

Eine "andere Schutzvorrichtung"

Eine andere Schutzvorrichtung liegt dagegen vor, wenn eine andere Vorkehrung bzw. ein anderes Mittel vorhanden ist, das sowohl geeignet als auch bestimmt ist, die Wegnahme mindestens zu erschweren. Der Schutz der Sache vor einer Wegnahme muss damit auch bezweckt werden.

Was bedeutet gewerbsmäßig stehlen?

Der Täter stiehlt gewerbsmäßig, wenn er sich mithilfe der Begehung der Tat eine fortwährende Einnahmequelle verschaffen möchte, die einen bestimmten Umfang und eine gewisse Dauer aufweist.

Kanzlei für Strafrecht

Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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