Diebstahl - § 242 Strafgesetzbuch (StGB)
Der "einfache" Diebstahl
§ 242 Strafgesetzbuch (StGB)
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Dieser Tavorwurf kommt in der Praxis sehr häufig vor. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht haben wir viele Sachverhalte in diesem Bereich verteidigt.
Unter dem „einfachen“ Diebstahl sind Fälle zu verstehen, in denen eine Person einer anderen etwas wegnimmt, um sich eben diese Sache selber zuzueignen.
Das Strafgesetzbuch sieht für das Grunddelikt des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB entweder eine
Geldstrafe oder aber eine
Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.
Handelt es sich um ein Erstvergehen, so wird sich der Rechtsanwalt in der Regel für eine
Einstellung des Verfahrens (§ 153, 153 a StPO)
einsetzen, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage.
Liegen mehrere Diebstählen vor, oder ist eine Sache von bedeutendem Wert gestohlen worden, so probiert der Rechtsanwalt möglichst eine Geldstrafe zu erreichen. Ist der Beschuldigte bereits vorbestraft, so droht eine Freiheitsstrafe.
Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken. Tun Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt alles dafür, dass das Verfahren positiv beeinflusst wird.
Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahl
Vom Schweigerecht Gebrauch machen
Versuchen Sie nicht auf eigene Faust, den Tatvorwurf aus der Welt zu schaffen. Die Polizei hat einen Tatverdacht, und den wird sie versuchen mit Beweisen zu belegen.
Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Wir sagen den Termin bei der Polizei für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht.
Der Diebstahl im Detail
Begehungsarten
Voraussetzungen des Diebstahls
Wegnahme
Bei dem Tatvorwurf Diebstahl bedeutet Wegnahme den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigene Gewahrsams. Als Gewahrsam versteht man die vom natürlichen Herrschaftswillen tatsächlich getragene Sachherrschaft über den Gegenstand.
Ist die Sache also im Besitz einer Persohn (z.B. in seinem Haus) und weiß diese auch, wo sich die Sache befindet oder kann ohne weiteres darauf zugreifen, liegt Gewahrsam vor. Selbst vergessene Sachen, die man irgendwo hat liegen lassen, können Gegenstand eines Diebstahls sein.
Hat der Dieb die Sachherrschaft am Diebesgut derart erlangt, dass der ursprünglicher Eigentümer nicht mehr darauf zugreifen kann, ist die Wegnahme vollständig verwirklicht.
Fragen zu Ihrem Fall?
Kleine Gegenstände in der Tasche (Hosentasche, Handtasche etc)
Achtung! Strafbarkeit droht!
Der juristische Fachbegriff für diese Strafbarkeit lautet: Gewahrsamsenklave.
Es kann bereits dann neuer Gewahrsam begründet werden, wenn der Täter im Kaufhaus einen kleinen Gegenstand wie etwa einen Kugelschreiber oder ähnliches in die eigene Hosentasche steckt (Gewahrsamsenklave). Auf diese Art und Weise sahen sich schon einige Mandanten dem Vorwurf des Diebstahls ausgesetzt.
Vorsatz bei der Tat
Mit „Wissen und Wollen“
dem Täter muss zudem immer nachgewiesen werden, dass er mit Vorsatz gehandelt hat. Das bedeutet, dass er mit mit Aneignungsabsicht und Enteignungsabsicht gehandelt haben muss. Wenn also eine Sache versehentlich im Supermarkt an der Kasse nicht auf das Band gelegt worden ist, macht man sich dem Grunde nach nicht strafbar, da man nicht vorsätzlich gehandelt hat.